Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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Nach "dieſen Grundſäzen läßt ſich die Materie von dem Strafrecht des Staats entwikeln. Wenn Sicherheit ſein Zwek und ſeine Gränze ift, ſo giebt es folgende zwey Mittelzwe>e , auf die er zu ſehen hat. “Entweder der Zwek der Sicherheit wird ets reiht durch die Beſſerung, oder durch die Entwafnung des Verbrechers, Wenn wir alſo ſagen: Dex Staat habe kein weiteres Recht, ſih an dem Verbrecher zu vergreifen, als ſo weit es die Sicherheit ‘erfodert, ſo iſ es eben ſo viel, als wenn wir ſagtenz der Staat darf keine Strafe auflegen , als welche entweder den Verbrecher beſſert , oder, wenn ex uns verbéſſerlich ſeyn ſollte, eiitwafnet.

Und nun bitte ih meine Leſer, aufmerkſam die Mittel zu bedenken, dur< welhe der Staat entweder Beſſerung oder Entwaffnung zu bewirken hat. Jch frage zuexſt, wie ſoll dex Staat Beſſes rung bewirken?

Durch Schmerzen, die er dem Verbrecher zus fügt, iſ die gewöhnliche Antwort. Aber ich frage hier erſtlich , was ſoll der Schmerz? Soll er Reue erzeugen? Ich denke niht, Wahre Reue wird nie bewirkt , wenn ein anderer mich quählt, Jch werde eher erbittert, Der Schmerz ſoll blos dazu dienen, daß er den Verbrecher fürs Künftige abſchreke. Gut: aber eben hier muß der Geſezgeber und Richter zuvörderſt an zwey Regeln erinnert werden , welche er?

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