Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

192 und Leben vauben kann? Man “prúfe unbefangen und erwäge wohl , daß der Staat ſolch ein Recht nicht unbedingt haben kann, ſondern nur ſoweit, als es zur Sicherheit des Staats unumgänglih úöthig iſt. :

Schmerzen machen oder Güter rauben, blos um den Verbrecher zu quählen , bloß um ihn die Strenge der Geſeze fühlen zu laſſen, blos um gleichſam die Rache an ihur zu kühlen, — gehört auf keine ‘Weiſe zu-den Befugniſſen des Staats. Willkührlich aufgelegte Strafen , ohne Rüfſicht auf unumgängliche Nöthwendigkeit für das Wohl und die Sicherheit des Staats, ſind ſcheuslicher Deſpotiss nus — — O wer den Fürſten und Richtern, welche dagegen handeln, das einprägen könnte: |

Des Kichters einziges Ziel iſt Sicherheit. ==

Was dieſer Zwek aller bürgerlichen Strafen unumgänglich erfodert , daß er an dem Verbrecher vollzogen werde „ das iſt die re<tmäſſige Strafe , die dex Verbrecher verdient hat , und die der Regent aufzulegen Macht hät, Ein Regent oder Richter, der mehr thut, iſ ein Tyrann, und Geſeze , die mnéhr Strafe auflegen , ſind barbariſche Geſcze, gegen welche ſich die ganze bürgerliche Geſellſchaft vercinigen ſollte, ſie abzuſchaffen.

Nach