Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

ben, daß bey dieſem Punkt kein wichtiger Jrrthum möglich iſ. — Gewiſſe Arten von Menſchen , z. B. Diebe, ſind es ſchon durch die allgemeine Erfahrung. Denn man hat noch keinen Menſchen gefunden, der das Stehlen gelaſſen hätte, wenn er's eins mal begonnen hatte. Auſſer dieſen giebt's eine Klaſs ſe von Leuten, welche das allgemeine Gerücht kennts lih macht, indem man von Jugend auf ſie als free, licbloſe, unbiegſame und ruchloſe Leute kennt, welche dem Staat ſchon, ehe ſie Verbrecher wursden, bedenklich ſeyn mußten, Dazu. würde ich eine dritte Klaſſe ſezen , welche nicht eben notoriſche Böſewichter , aber doch ſolche Menſchen enthält, an denen man ein ſchlechtes Herz gewahr wird, ohne daſſelbe dur<h Talente und Nuzbarkeit für den Staat vergütet zu ſehn , die alſo ſchon darum keine Schonung verdienen bey ihrem Verbrechen , weil ſie Taugenichtſe ſind.

Aber man erlaube mir nun vor allen Dingen meine Gedanfen úber jenes Sicherheitsmittel, wel<es i< Beraubung der Freyheit nenne „beſonders zu erófnen, Denn ich verſtehe darunter etwas ganz anders, als was man insgemein Gefängnißſirafe nennt.

Sh halte es fúrx eine wahre Barbarey, einen Menſchen ohne Noth in einen Kerker einzuſperren, N 4 | und