Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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wieder ausgeben muß. Hier treten alſo offenbar verſchiedene Rükſichten ein. “Die exſte betrift den Stand des Mannes. “Denn es-iſt natúurlih, daß cin Maññ, der 10000 Kapital hat, wenn er von hohein Stande iſt, weniger wahren Beſizſtand hat, als ein anderer, der auch ‘10000 Thaler Kapital hat und’ z. B. ein gemeiner Handwerksmann iſt. Dié ¿weyte Rúkſicht müßte man auf die Gröſſe des Vére inógens nehmen, Denn ſind es Kapitalien; von deren Zinſen'der Beſizer lebt, ſo iſt es bekannt; daß kleine’ Käpitale mehr tragen als ‘groſſe , und daß ein Mann von mehr als 100000 Thalern froh iſt, wenn ér es auf drey Procent bringen fan, wenn ein Mann, der wenige Tauſende beſizt, cher im Stande iſt , ſich fúnfe und mehr zu erzeugen, Sind 2s im Gegentheil Kapitale , die in ciner Handlung wuchern , da gibt die ſteigende Gröſſe auh ſteigenden“ Gewinn. Sind es endlich bare Einfkúnfte , ſo iſt es begreifs lich daß cin Mann von groſſen Einkünften mehr Procente abgeben fan, als ein Mann von'kleinen Einkünften. Endlich die dritte und hauptſächlichſte Rükſicht wäre auf die Zahl der Kinder zu nehmen. Ein Mann von 1000 Thaler Einkünften’, der als Hageſtólz lebt, ‘fônte und ſollte dem Staate volle 2 bis 300 Thaler abgeben. Ein Mann, der verheirathet iſ , aber ohne Kinder lebt múßte die Hälfte des Hageſtolzenkontingents erlegen. Sobald aber Kinder kommen, müßte für jedes Kind œin pro= LN por-