Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

258 : verkümmern, Jeder Menſch kan ſeine beſondere Religion fr fich haben und vom Régenten fodern , daß er ſie ihn ungehindert glauben und bekant machen laſſe, ſo lange ex mit dieſem Bekantmachen " nicht dem Staate unmittelbar ſchadet, oder mit dieſer ſeiner perſónlichen Religionsfreyheit ‘die allgemeis ne ſtöhret und beeinträchtigt + welches leztere alsdenn geſchehen würde, wenn er ſich anmaſſen wollte, ſeine beſondere Religion d. h. die von der allgemeinen Nes ligion abweichenden oder zu ihr hinzugefügten Vors Nellungen und Lehrſäze, auf die öffentlichen Kanzeln und Lehrſtühle zu bringen, und ſe ſo ſeinen Mituns térthanen aufzudringen. Denn Kirchen und Schulen, Kanzeln und Lehrſtúble ſind für die Nation und müſſen folglich nur ſo gebraucht werten , daß die ganze Nation gleichen Antheil daran nehmen fan. Wenn die einzelnen Unterthanen beſondere Meynungen (dahin alle Lehrſâge 'aller poſitiven Religionen gehören) ‘auf den öffentlichen Lehrſtühlen vortragen wollten, ſo würden ſie den gleichen Antheil, den alle Unterthanen an der öffentlichen Gottesverehrung und allen dahin abzwekenden öffentlichen Anſtalten haben, ſogleich vernichten, Sie würden ihren Mitunterthanen einen Zwang auflegen. ‘Sie würden gegen das heilige Geſez der Gleichheit (111, 6,) hans deln, und folglih Stöhrer der öffentlichen Ruhe werden. - Alſo iſt’ es’ offenbar , daß jeder Menſrh in Abſicht auf ſeine Privatreligion keine weitere Frey-

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