Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

iſt, theils au<h um wahrzunehtnen , ob ex nichts perkauft oder ob er nicht Sachen beſize , bey denen man vorausſezen kann, daß er ſie nicht erkauft oder auf eine rechtliche. Weiſe an ſich

gebracht habe. Gewahut der Offizier etwas der

, gleichen , ſo verordnet er ſogleich , daß der Fehlbare

Kaſernenarre habe, oder er ſezt ihn auf die Kaſers nenwache im Arre>, Jm erſtern Fall geht der Korporal von der Juſpefzion und zeigt ſolches dem Wachtkommandanten an , damit dieſer der Schilds wache die Conſigne gebe , daß N. N. von der Kompanie N. nicht aus der Kaſerne zu laſſen ſey, dein Conſignirten wird ein Zeichen z, B, ein beſondres Armband odev eine Kappe und dergleichen ges geben, welches er, ſo lange er konſignirt iſt zu tragen hat, damit ſowohl die Schildwache als die Kammeraden in dex Kaſerne ihn kennen mögen : denn ſouſt erfährt niemand, daß dieſer oder jener Mann Kaſernenaureſt habe. Jm leztern Fall abex führt der Jnſpelzions-Aorporal den Arreſtanten auf die Kaſernenwache, und übergiebt ihn dem Wachts Éommandanten ; welcher nun dafür Sorge zu tras gen hat , daß er ſi < nicht entferne.

__ Wenn der Înſpekzions - Offizier i in ein Zimmer fommt und keine Haberſak - Viſitation vornehmen will, ſo geht ex dennoch von Bett zu Bett um zu unterſuchen, ob die Betten ordentlich gemacht