Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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zugleich in das Zimmer treten, er befragt fle ut ihre Begehren, bewilligt ſelbe oder ſchlägt ſie ab, je nachdem Gründe vorhanden ſind, unterſucht die allfällig vorgebrachten Klagen , beſtimmt die vers dienten Strafen , wenn Strafbare bey dem Rapport erſchienen ſind, und entläßt alsdenn die Mannſchaft. Nachdem der Hauptmann dem Offizier von

“der Juſpektion und dem Feldweibel die nôthigfindenden Befehle ertheilt hat , fragt ſi< der erſtere an, ob der Hr. Hauptmann noch etwas weiters anzuordnen habe und entfernt ſich hierguf mit dem Feldweibel. Zur Eſſenszeit wird ſich der Offizier von der Inſpektion abermals in der Kaſerne einfinden und în den Kammern ſehen ob die Leute mit ihrer Nahrung zufrieden ſind, oder allenfalls gegen das Fleiſch oder ſonſt Beſchwerden vorzubringen haben. Der Juſpektions - Korporal wird von jeder "Ordinare die Meldung einholen ob alles beym Eſſen oderetwas neues ſey. J# einem Soldaten tias unerwartetes vorgekommen, welches ihn nôtbiget, “ Urlaub zu begehren oder vom Appell frey zu ſeyn, ſo iſt dies wieder der Zeitpunkt wo. ex ich - hiefür bey dem Jnſpektions - Korporal zu melden - hat, «Dieſer macht hierauf ſeinen Rapport dem Feldweis bel , und ſodann dem Offizier von der Juſpektion y, daß nehmlich der Appell bey den Oxdinuaren gehalten worden und alles da iſt, oder was ſonſt zu melden iſt, : |