Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Appellen beywohnen zu müſſen, Urlaubsbégéhrên, Beſchwerden und Klagen über Streithändel , die von dén Unter - Offizier nicht beygelegt werden konns ten u. ſ. f. alles dieſes ‘muß der Soldat entweder des Morgens beym Aufwekken" öder unter Tags kurz bevor cín Apyvell gehalten wird, dem Juſpeks tions - Korporal vorbringen , dieſer ſchreibt es auf; Und macht alsdann deni Feldweibel und ſo weiter» der eingeführten Ordnung nach den Navvort.

Der Hauptmann ertheilt ſeine Befehle ebens falls wieder dem Herrn Offizier von der Iyſpekzion, oder dem Feldweibel oder abex dem Juſpekzionss Korporal , welcher das Anbeſohlene verrichtet oder verrichten läßt, und denen Herren Oſfiziers die Meldung macht.

Weni nun des Morgens der Haupkann das Rapportbuch erhält, ſo ſieht ex nach, ob der Raps port in Ordnung geinacht , und was für Meldun: gen in demſelben enthalten ſehen. Dex Junſpekzionss» Offizier und der Feldweibel fügen noch dasjenige mündlich bey , was ſie allenfalls vorzubringen haben, oder geben dem Hauptmann diejenigen Eriäuterungen die derſelbe von ihnen fordert,

Hierauf lâß t der Hauptmann, den JnſpekzionsForporalen mit der Mannſchaft, (dieſe muß ordds nanzmäßig und wohl" angezogen ſeyn,) welche bey dein Napport erſcheint, entweder einzeln oder alle