Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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dringen kdnten: daher muß man ſi, vorzüglich mit

einem Betrunknen niemalen in Erörterungen einlaſs

ſen, ſondern denſelben ſogleich mit Ernſt zur Ruhe

weiſen, oder in Arreſt ſetzen, weil dadurch meiſtens größerer Nachtheil und für den Soldaten ſelbſt y

ſchwerere Strafe verhütet wird.

Niemalen mug ſich der Untevoffizier no< weviger aber der Offizier von ſeinen Untergebenen zu trinken bezahlen laſſen 5 dies nimmt dem Borgeſezten alle Achtung, Der Offizier und Unteroffizier kann wohl zu Zeiten, € nachdem ſi< dic Gelegenheit zeigt, dem Soldaten ein Glas Wein abnehmen y dadurch wird dem-lezteren Ehre und Freude erzeugt, allein man muß dann den erſtenbeſten Anlas ergreifen, um dem Soldaten mehr zurüc zu geben, als dieſer ihm geacben hat. Nie aber muß der Offizier oder der Unteroffizier in's Wirthshaus gehen, um mit ihm zu trinfen. :

Bom Spiel laſſen ſich oft die beſten Leute hinreiſſen. Was anfangs“ Zeitvertreib iſt, artet gleich in Gewohnheit , endlich gar in Leidenſchaft aus. Zänkereyen, Raufereyen und oft Diebſtahl ſind die Folgen davon. Ein Theil , verliert ſein Geld, macht Schulden, oder entwendet etwas ſeinen Kammeraden um Geld zu bekommen, den andern verleitet der Gewinuſt zum Trinken, lüderliches