Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad
RE
in Gefängniß (Priſon). Allein die Meldung von ‘dem Vorgang muß augenbliklich dem Feldweibel ‘oder wenn dieſer nicht gegenwärtig wäre, dem Gnſpektions - Korporal und von dieſem allen Herren Offizieren gemacht werden ; denn nur : der Komo panie - Kommandant kann den Verhafteten nach ge» ſchehener Unterſuchung aus dem Arreſt (ſey es auch nur Kaſernenarreſt) entlaſſen , oder eine härtere Strafe auferlegen. |
Dericniae, welcher jemanden in Arreſt ſebei läßt , muß ſogleich ſelbſt dem Hr. Hauptmann den Rapport über die Urſache der Verhaftung erſtatten.
Die Unteroffiziere welche Ordinare - Schefs ſind önnen von ſich aus, Strafkochen, Holzholen [und dergleichen Konipanie » Arbeiten auferlegen , müſſen aber dem Feldweibel hiervon die Meldung machen ; eben ſo fónnen die Herren Offiziere einen Fehlbaren mit einer Strafwache beſtrafen , ‘Kompanie - Arbeiten außegen , u. dgl. müſſen aber“ ebenfalls nebſt Anzeige an den Feldweibel (damit dieſer mit der Wache ſich darnach richten könne) dem Herrn Hauptmann deu Rapport darüber erſtatten.
Wenn ein hdherer Vorgeſezter“ gegenwärtig iſ, ſo darf dev Ni:derere weder Verweiſe geben , noch Strafen auferlegen , indem dieſes gegen den Reſpekt gefehlt iſt: überſicht z. B. der Hauptmann etwas, ſo iſt es Pflicht des Offiziers von niederem Grade