Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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ſie ſich niemalen ungebürliche , ſubordinationswis drige Späße u. dgl. gegen ihre Vorgeſezte erlauben und nicht wie vollgeſoffene Bauernburſche ſchreyen und jauchzen. Das Singen auf Märſchen iſt nicht verbothen ſondern im Gegentheil ſollen die Offiziers hiezu aufmuntern ; denn eine Truppe welche ſingt und fröhlich iſt, denkt an nichts Arges und fühlt keine Beſchwerden. Eben ſo ſollen die Tamburs und Pfeifers angehalten werden , abwechſelnd — ſo viel möglich Stüfkke zu ſpielen ; vorzüglich wenn es durch Ortſchaften geht. Wügßten ſie nichts anders ſo wechſeln ſie mit einigen Dublirmärſchen und der Tagwacht ab; es iſt gewiß, daß eine Truppe durch das Schlagen der Tamburs ſehr aufgemuns tert wird und leichter marſchirt,

Die Tete (der Vordertheil ) der Truppe muß nie zu geſchwind marſchieren, damit die Gueue (dex ſchließende Theil der Truppe) nicht zu ſehr angeſtrengt wird.

Unterwegs befiehlt der Hauptmann von Zeit zu Zeit Halt zu machen, damit die Mannſchaft aus» treten und ihre Nothdurft verrichten könne, denn während des Marſches ſoll Niemand austreten oder zurükbleiben, ausgenommen in den dringendſten Fällen, und wenn ein ſolcher eintritt , ſo hat ſi der betreffende Mann bey ſeinem Sekzionsſchef oder dem Führer ſeiner Sekzion zu melden, welcher