Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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der Wache ſind, damit man ihnen das Eſſen dahin bringe; ſie halten ſi< weiters gar nicht auf, ſondern verfügen ſich ſogleich wieder auf den ihnen beſtimmten Plaz, woſelbſt der Feldweibel ſie verlieſt, und wenn alle, welche die Wache beziehen ſollen da ſind , ſo giebt er dem Wachtkommandanten die Konſigne , das heißt: er ſagt ihm was er den Schildwachten für beſondere Weiſungen geben zu laſſen hat, denn die allgemeine Konſigne oder die Pflichten einer jeden Schildwache müſſen ohnehin befolgt werdén. Dex Wachtkommandant marſchirt mit ſeiner Mannſchaft (welche die Haberſákke mite nwimmt) vor die Wachtſtube , giebt dem Korporal die erhaltene Konſigne und läßt die nôthigen Schildwachen z, B. eine vor der Wachtſtube und eine vor der Wohnung des Herrn Hauptmanns ausſtellen, und die Arriergarde geht in ihre Quartiere, Hatte die Arviergarde — odex ein Theil derſelben als Vagaſchewacht — Geräthſchaften unter ihrer Verwahrung welche von den Wägen nicht abgeladen werden dürften, ſo úbergiebt ſelbe der Kommandant der Arriergarde dem Wachtkommandant , damit dieſer diesfalls der Schildwache die nöthige Konſigne durch den Korporal welcher ſie auffühet, gebe. Wenn der Korporal von der Juſpekzion zu Mittag gegeſſen hat, o begiebt er ‘ſi zu dem _Feldweibel , woſelbſt ex bis zum Zapfenſtreich vers