Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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alles bey Hauſe (cy , ſo gehen ſie in das Quartiex des Feldweibels , (vder wenn dieſes entlegner als die Wachtſtube wäre , ſo verfügt ſich der Feldweidel , der Korporal der Jnſpekzion und der Juſpetzions - Offizier dahin) und die Ordinares Schefs machen dem Feldweibel den Rapport ob galles im Quartier und was ſonſt zu melden iſt. Der Feldweibel — indem er dieſen Rapport von dex geſammten Kompanie dem Herrn Offizier von der Jnſpelzion macht — frägt denſelben zugleich an, ob er noch etwas anzuordnen habe, worauf, wenn nichts neues befohlen worden , der Feldweibel die Ordinare - Schefs - wieder entläßt. Sie begeben ſich gerade in ihre Quartiere. Haben ſie einen Auftrag erhalten; {. B. daß man Mannſchaft auf Wacht oder Ordonanz brauchte , ſo gehen ſie die betreffende Mannſchaft aufzumahnen, oder ſie kündiz gen ihr an , daß am folgenden Tag nicht marſchirt werde, und um 7 Uhr Appell odex Jnſpekzion mit Sak und Pak ſey, und dergleichen.

DeviFeldweibel veeſäumt nicht den Kovporal von der Juſpeïzion zu den Herren Offiziers und dem Herrn Hauptmann zum Abend - Rapport zu ſenden. ‘Wenn dieſes geſchehen, ſo úbergicbt der Korporal welcher - die Juſpekzion gehabt hat , dieſelbe ſeinen Nachfolger und beyde melden ſich bey dem Felds weibel..