Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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tier gekommen, es in das Napportbuch einzutragen. :

JF ein Mann erkrankt , doch ſo daß er langſam und. für ſich allein marſchieren könnte, ſo läßt man ihn bey der Bagaſchewacht zurük , welche Gewehr, Haderſak und Patronentaſche aufladet, und den Mann ſcibſt von Zeit zu Zeit aufſizen läßt.

JF aber die Krankheit von der Art, daß der Mann gar nicht fortkommen könnte, ſo läßt dev Hauptmann einen Korporal bey ihm zurük, der ihn ſo lange beſorgen múß, bis er entweder ‘der Kompvante nachgebracht oder in ein Spital transpor» tixt werden kann. Entweder hat der Hauptmann dies falls beveits cine Jnſtruktionen um in der Gemeinde gegen Bezahlung oder Gutſchein einen Wagen fordern zu dürfen, oder er macht wenn er noch nicht ſchr entfernt iſt, von dem Vorfall, derjenigen Militärbehörde von welcher er abhängt, Meldung, damit man ihm die nôthigen Befehle evtheile oder den Kranken abhole, Bey der Ucbergabe ertheilt der Korporal welcher bey den Kranken geblieben iſh oder denſelben weiters transportirt hat, dem Uebers nehmer einen Schein , wie lange der Betxefſende von der Kompanie verpflegt iz er ſelbſt lägt ſich" die Uebergabe ſchriftlich beſtättigen, (Gewchr und Patrontaſche — vom Haberſak verſieht es |< ohnehin — müſſen, wenn nichts anders diesfalls