Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad
_— 433 —
befohlen wird , in's Spital abgegeben werden, weil die Kompanie durch dergleichen Effekten ſich éine beſchwerliche Laſt aufbürden würde).
“Wird ein Mann auf dem Marſch ſo krank, daß er nicht fortgebrachr werden kanu , ſo wird er einem Unteroffizier übergeben und verfahren wie hier geſagt orden.
Wie ſ<{ bey gewöhnlicher Ordnung in Rük ſicht dex Verpflegung und des Ein - und Austritts eines Kranken in das Spital zu benehmen iſt, davon wird. im Verfolgi dieſes Werkes geſprochen werden.
Befindet ſ< ein Mann im Arreſt und" iſt die Strafzeit noch nicht zu Ende wenn der Marſch angetreten wird , ſo úübergiebt der Wachtfommandant den Arreſtanten dem Kommandans ten von der Arriergarde > welcher ihn zwiſchen der Mannſchaft dieſer leztern marſchieren läßt und ein achtſames “Aug auf ihn hâlt, Jedem Arrés ſtanten auf dem Marſche y welcher dex Wache úbergeben worden, wird der Hahn vom Schloß abs geſchraubt und in den Sak gegeben ; Bayonet und “Sábel werden ihm ebenfalls abgenommen und entweder auf den Wagen gethan und dex Bagaſches wacht übergeben, oder — wenn dieſe der Truppe nicht gleich nachfolgte, von dex Mannſchaft der Arriergarde (mit Ausnahme des Unteroffiziers) abwechſelnd getragen, Dies verurſacht freylich , daß die Wache mehr als die anderen Soldaten zu tra-