Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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dieſcn Fall wird zwar angeruffen , allein dev ents gegengeſchikte Korporal ruft denn gleich auf die erhalteneAntwort : »angerüft” ohne denHauptmann ¿u dem Wachtkommandanten zu führen. Denn “die erſtere Vorſicht wird blos angewandt, um ſi zu überzeugen, was für Truppen es ſeyen, wenn ſie unerwartet anlangen; im leztern Fall aber findet keine Hinderniß ſtatt , ſobald der Kommandant der Truppe ſich zu erkennen gegeben hat , und die Wache bereits benachrichtiget war.

VI. Vereinigung derKompyanie mit mehreren, welche ein Kor (Korps) oder : ein Bataillon formivren, in _einex- Garniſon. Garniſons“_Dienſk,“ Dieuſtverhaltungen.

Es wird angenommen, die Kompanie ſéy in eine Garniſon gerüfkt, wo mehrere Kompanien zuſainmenſtoſſen-und ein Bataillon ausmachen. Eine Kompanie iſt auf dem Land detaſchirt , zwey liegen in der“ Stadt in Bürgershäuſern, zwey in einer Kaſerne,