Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Alles was hier geſagt werden wird für ein “Bataillon , gilt eben ſowohl wenn zwey oder drey Kompanién, ſey es vou einem und dem nemlichen Bataillon , oder vou verſchiedenen , vereinigt wären, oder wenn es Kor's betriſt, die nur aus einigen Kompanicen beſtehen. :

Wird die Kompanie in die Kaſerne verlegt ; o wird beobachtet , was Seite 33 und folgende geſagt worden; kömmt ſie aber in Bürgershäuſer zu liegen ſo iſt das Seite 119 vorgeſchriebene zu beobachten.

Der Hr. Aide - Major oder Adjutant des Bas taillons findet ſich ſogleich bey Ankunft der Koms _panie bey derſelben ein , und ertheilt dem Feldweibel die Befehle, ſo entweder dex Schef vom Bataillon oder der Plazkommandant hat ergehen laſſen ; eben ſo kündigt ex ihm an , wieviel Mannſchaft auf die Wache zu geben iſt. Der Feldweibel “ſchreibt alles dies in ſeine Schreibtafel , und liest ſodann dem Hr, _ Hauptmann und denen Hrn. Offiziers die erhaltene Ordre ab.

Sobald die Kompanie bequartirt iſt, verfertigt der Feldweibel einen Kompanie - Rapport, und überbringt denſelben dem- Hr. Aide - Major, von welchem er denn auch die obige Ordre erhält , wenn ſie ihm nicht gleich bey Ankunft der Kompanie gegeben worden iväre, Nachdem die Kompanie einguartirt iſt , verfügt ſich der Hauptmann zu dem