Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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dieſe Ordre nicht ganz dringend , ſo kann der Felds weibel bis zur Wachtparade warten, um ſie denen Herren Offiziers bekannt zu machen z im entgegenges ſezten Falle aber muß ex ſie ihnen ſogleich überbringen.

Jeder Feldweibe[l muß dem Herrn NAidemajſox die Haus -Numniern der Quartiere der Herren Offiziers eingeben, eben ſo die ſeinige wenn die Kompanie in Bürgershäuſern bequartirt iſt; überdies mug ſtets, ein Planton (Aufivart - Ordonanz) bey dem Herrn Aidemajor ſeyn , damit derſelbe zu aller Zeit, wenn er einem Offizier oder Feldweibel Befehle zu ertheiTen hätte , dieſelben könnte zu ſich berufen laſſen.

Zur feſtgeſezten Stunde des Früh - Rapports verfügen ſich ebenfalls der Unter - Chirurgus von der Jnſpekzion, der Staabs - Furier und der Wagens meiſter (deren Verrichtungen beſſer unten werden auseinander geſezt werden) zu dem Herrn Aides major , erſtatten ihm Rapport und vernehmen dié allfälligen Befehle.

Jugleichem findet ſ< der Herr Hauptmann von der Polizey und der Adjutant daſelbſt ein.

Mittelſt dieſer Rapporte erhält dex Aidemajor, genaue Kenntniß über den Zuſtand des ganzen Bas taillons und es wird ihm möglich, ſeinem Herrit Obevſtlieutenant einen vollkommenen BataillonsRapport zu verfertigen , wovon er Abſchrift in ſeinem