Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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_Bataillóns - Kominandanten zukömink; (o tnacht der Hauptmann der betreffenden Kompanie , dem Ieztern perſönlich die Meldung und erwartet ſeine Befehle! zu gleicher Zeit erſtattet der Fnſpekzions» Offizier dex Kompanie dem Hauptmann welcher die Bataillons - Polizey hat , und der Feldweibel dern Aidemajor hierüber Rapport ab.

Dieſe drey Perſonen: nemlich der BataillonsKommandant , der Hauptmann von der Polizey und der Aidemajor ſind diejenigen , denen alle Meldungen , welche an das Bataillons - Kommando ge langen ſollen, gemacht werden müſſen.

Unter dieſen Meldungen ſind zu begreifen : allé Vergehen dereu Beſtrafung úber die Strafs Kompetenz C'Straf » Befugnis) dec Kompanie Kommandanten gehen ; alle wichtige Klagen in Betref dex Einquartierung 4 alle Beſchwerden úber ſchlechte Verpflegung, ſchlechte Waſſen oder Mangel an Feldausrúſtung und dergleichen. —

; Wenn dex Aidemajor etwas unrvegelmäßiges wahrnimmt; ſo macht er dem betreffenden Haupte mann unter deſſen Kompanie das Fehlerhafte ſtatt hat, hiervon Anzeige, damit demſelben abgeholfen

- werde , iſt daſſelbe aber ein Wiederhohlungsſall oder ſonſt von Wichtigkeit, ſo niacht er hiervon der Bas taillons € Kommandanten die gebührende Meldung, um ſeine Befehle einzuholen. i