Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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= Md Nichts deſioweniger hat er alle jène Béfugnis, welche bereits , als dem Offizier zukommend, hier

erläutert worden. Er kann und ſoll die Kammern der Soldaten fleißig beſuchen , bey den Feldweibels

nachſehen , ob ſie ihr Befehlbuch in Obdnung ſuh-

ren; viſitirt die Wachten u. ſt. w. Dem Adjutant licgt ebenfalls die Aufſicht über Ordnung und Dienſt im Bataillon ob : vorzüglich

aber ‘hat er die Unter - Offiziere und den kleinen

Stab im Auge zu behalten , und diésfalls ſeine Melz dungen dem Aidemajor ¡1 machen. Zum kleinen

_Stab wird gerechnet + der Stabsfurier , det Tan

bur - Major , Wagenmeiſter , Vüchſenſchmidt , Schneidermeiſter, Schuſtermeiſier , Profos und die Fuhrknechte der Bataillons - Wägen. Zum großen Bataillons - Stab wetden die andern Perſotien des Stabs gezählt, *)

Der Wagenrüeiſter macht täglich Morgens dem Ouartiermeiſter und nachher dem Aidemajor ſchriftlichen Rapport über Ms Fuhrknechte und Pferde,

©) Es iſt nôthig hier zu bemerken , daß unter der Benennung „Staäbs- Offiziere” nicht die Offie ziere ſo zum Stab gehóren y Nideitiäjot , Adijurant , Quartiernteiſter 11- ſe v4 begriffen werden , ſondern die Oberſten , Oberftlieutenant und Majors. (Deren es aber in der Formation des eidgendſſifchen Militärs reine gieht,)