Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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feine Befehle anfragt , und nach deren Erhalt) abzuinarſchieren befiehlt. ; |

Der Feldweibel trägt, wenn nichts anders bes fohlen worden, ‘das Gewehr ( ſind die Feldweibels durch einen Bataillons-Befehl davon freygeſprochen y ſo zicht er den Säbel) ©. und kommandiert : T? achtung! Rechts in die Slank ! u.ſ.w. Er fúhrt die Mannſchaft; derKorporal von der Juſpekzion ſchließt. Dieſer hat unabänderlich bey der Wachtyarade Gewehr und-Patrontaſche bey ſ< zu haben.

Der Feldweibel führt nun im geſchwinden Schritt und das Gewehr im Arm ( die Tamburs ſchlagen nicht ) die Wache auf den Bataillons Sammelplas, welcher gewöhnlich im Kaſernenhof oder vor der Kaſerne iſ ; daſelbſt marſchiert er auf den Plats, welchen ſeine Kompanie imBataillon einnimmt; z.B. wenn die betreffendeKompanie auf dem rechtenFlügel im Bataillon ſteht, ſo wird die Wache ebenfalls auf

*) Es iſ cine allgemeine Regel, daf eje bewaffnete ZTruppe , von Unteroffizieren immer mit dem Gewehr = einzelñe Fle ausgenommen , tvo die Wachtmeiſter auh mit gezogenem Säbel kommandieren dürfen von den Offiziers aber jederzeit mit entblößtem Seitene

“ gewehr fömmandiert werden müſſen. Hievon iſt einzig das Exerzieren: ausgenommen: wenn hingegen die Mannſchaft ſchon vorgerúft iſt, oder ſonſt_ein Probexerzieren oder Parade ſtatt hat , ſo zieht der “Offizier , welcher kommandiert, immer ſein Seitengeweht ACG