Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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ivobey ev ſoviel möglich Rückſicht nimmt, daß die Knechte immer mit demjenigen Zug in Dienſt kommen , bey welchem ſie gewöhnlicherweiſe dienen. : Der Unter-Chirurgus überbringt demBataillons=Chirurgus — der wenn ihn nicht beſondere Geſchäfte abhalten, ſich ebenfalls auf der Wachtparadè eins findet — die Ordre und dieſer ordnet das nôthige zur Vollziehung- derſelben in Betref der Abſendung dex Kranken an. Um das benöthigte Fuhrwerk wendet ex ſh an den Quartiermeiſter, da alle Ans gelegenheiten, welche im Bataillon vorkommen y und auf Fuhrwerke, Verpflegung, kurz im Ganzen auf Adminiſtrazion ( Verwaltung ) der Truppe Bezug haben, durch denſelben beſorgt werden müſſen. Bey jeder Kompanie muß der Feldweibel ein Befehlbuch (Ordrebuch) haben , worinn er , ſobald er beſorgt hat was Seite 67 wegen dem Befehlausgeben an die Unterofflziere vorgeſchrieben worden, den erhaltenen Bataillons - Befehl ſammt dem Dienſt welchen die Kompanie zu leiſten hat, aufſchreibt, Die Kompanie - Befehle ( Befehle von dem HrHauptmann) werden in dieſes Ordrebuch nicht aufs geſchrieben , außer dieſe Beſehle- hätten bleibende Wirkung , 4. B. daß in Zukunft jeder, dex bei einem Appell fehlt , und ſich ſonſt nichts weiter und keine Wiederhohlung hat zu Schulden kommen laſſen, mit zweyinal 24 Stund Priſon beſiraft werden ſoll