Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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zumachen, damit durch ihn das weitere verfügt , und ein anderer Mann an die Stelle des betreffenden auf die Wacht abgeſchikt werde; der Fehlbare iſt ſogleich als Arreſtant auf der Wache zu behalten; : Gewöhnlicherweiſe werden die Schildwachten alle zwey Stunden abgelößt; bey groſer Kälte geſchicht dies alle Stunden. A Soviel Appelle im Bataillon angeordnet ſind; ſo’ viel’ werden auch nothwendigerweiſe auf den Wachten gehalteu, nemlich die Wacht muß um die gleiche Zeit antretten — mit oder ohne Gewehr ivie ſolches der Kommandant befiehlt — und man ſieht ‘nach ob alle Soldaten anweſend, Kleidung und “Waffen în beſter Ordnung ſcyen. Dem Wachtkommandanten iſt jedoch frey gelaſſen , ſo oft er es fur nöôthig haltet, die Mannſchaft ſciner Wacht antreten zu laſſen und ſelbe zu viſitiren.

+ UnterTags müſſen die Soldaten ſich meiſtens vor der Wachtſtube aufhalten, immer den Hut aufhaben und die Patrontaſche niemalen ablegen. Jn dex Nacht dürfen die Holzmüßen (Ordonanzkappen) aufe geſezt werden ; es verſteht ſich aber , daß wenn in'sGewehr getreten, oder eine Schildwacht aufgeführt wird; jederzeit der Hut wieder aufgeſezt werden muß: — Während der Nacht darf nicht geſtattet verden ; daß die Leute ſich außerhalb der Wachtſtube aufhaltenz ‘ſie halten gerne Zuſammenkſmfte mit lüderlichen