Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Dieſer Napport wird dur< den Korporal von dev Konſinje abgeſchikt und ihm die Marronbüchſe oder das Nonden - Regiſter mitgegeben, Von Beyden wird in der Folge geſprochen werden.

Der Hauptzwek des Militärs — vorzüglich în der Schweiz — beſteht darin, die gewöhnliche Ordnung in unſerer geſellſchaftlichen Verbindung nicht gewaltſam ſtören zu. laſſen ; es muß alſo der: Polizey, welche die Aufrechthaltung dieſer Orduung im Junern' des Staats beabſichtigt, hilfreich an die Hand gehen. Polizeybeamte , welche von Rechtswegen dazu beſtellt ſind , können Pas trulljen oder Mannſchaft zu Arreſtationen übers laſſen werden, auch können bey Raufereyen und Händeln dem Hauswirthe eines öffentlichen Ortes, Wirthshauſes u. dgl, auf ſein Anſuchen Hülfe geleiſtet werden, was auch geſchehen müßte, wenn auch die Wacht gar nicht darum angegangen wor den wäre. Allein der Offizier ſeye behutſam mit Verabfolgung von Mannſchaft ; er geſtatte dieſe nicht fedem, den er oder die Leute dex Wache nicht wohl kennen , und vorzüglich nicht in Privat= häuſer, Jedes Anbegehren um Wache muß ſchrift» lich von der dazu kompetenten Behörde oder Bes amten oder von bekannten Polizey - Offizieren oder auch bey gefährlichen Schlägereyen von Wirthen und ihren Leuten geſchehen , allein immer muß