Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

— 207 —

Von allen möglichen: Fällen hier zu ſprechen y iſt unmöglich, es muß alſo den richtigen gebil deten Verſtand der Offiziere und den diesfalls beſtehenden oder ergehenden beſondern Befehlen und Anweiſungen überlaſſen bleiben, das jedesmal Nôthige und Zwekmäßige anzuordnen.

Wenn Arreſtanten auf eine Wachtſtube geſezt werden, ſo wird der Wachtkommandant ſeiner Mannſchaft ernſtlich anbefehlen , daß dieſelben weder mit Worten noch Handlungen muthwilligerweiſe beleis digt werden ; ex muß ſeinen Leuten vorſtellen , daß ſie nur Vollzieher keineswegs aber Richter ſeyen und daß es einem Soldaten nicht ziemt, Gefangene die’ ſich weder vertheidigen können noch dürfen, ate zugreifen und zu mishandeln, ſey es mit ¡Worten oder Handlungen. Die Wache muß im Gegéntheil , jeden der ihr zur Verwahrung und Aufſicht übergeben wird , gegen jede Mishandlung des Vols kes oder einzelner aus demſelben in Schuz nehmen.

Daß hierin ſo wie bey allen Gelegenheiten der

._ Offiziér durch eigenes Beyſpiel die wahre Art zei gen muß, wie ſich zu benehmen i verſteht ſich bon ſelbſt.

Kein Wachtkommandant darf einen Arretirten von ſi< aus entlaſſen , ſondern er muß. behörigermaaßen die Meldung machen, und die fernern Befehle erwarten.