Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

nactheiliget werde ; ſollte aber dur Umſiände , die nicht immer vorzuſehen ſiud, die eiue oder andere Lieferung verſpätet werden, ſo wird er ſi angelegen ſeyn laſſen ſelne Untergebene darüber zu belehren , Unzufriedenheit zu verhüten und Gehorſam und Ord» yung beyzubehalten.

154. Jeder ſoll < beſleißen , die Mannſchaft ſeiner Kompagnie nicht nur dem Namen nach zu kenyen , ſondern au< nach ihrer Auſſührung und Fas higkeiten, und ſo nach und nah alle Unter - Offizlers und Korporalen des Batalilons%, weil (hm gar oft in den zerſ<iedenen Dienſten ſehr viel au ‘dicſer richtigen Kenntuiß gelegen ſeyn tgun.

Diſziplin.

165, Voit jedem ſeiner Untergebenen ſoll der Offlzler Gehorſam und die gehörige Achtung fodern ; er hat aber auch das Gleiche gegen ſeine vorgeſesten zu beobachten, und ni<t allein den Höhern im Grade Reſpekt und Gehorſam zu leiſen , ſondern auh denen vom gleichen Grade , wenu er ſi mit elnem Aeltern im Dien befiudet / deſſen Befehle ex bey ſ{<werer Verantwortlichkeit ¿u vollziehen hat.

166. Wenn ein Offizier efnen Untér - Offizier , Korporal odex Gemeluen ſirafet’, wird ex ſogleich dem Hauptmann , zu deſſen HKompagüte der Feh!bare gehört , den Fayport abſtatten , und die weitere Verfügung über den Mann überlaſſen. Wird aber die Koinpagnie nicht von dem Hauvtmann rommandiert, ſo faun er dem Kompagule - Kommandant die Sache durch einen Unter - Offizier umſiaudlich melden laſſen,

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