Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad, str. 86
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247. An ſeinen Verrichtungen läßt ex >< von den zwey Unter - Chirurgi helfen, welche ſeine Befehle pünktlih zu befolgen, und übér alles was ſie in dieſes Fach einſchlagend verrichten , dem‘elben Rapport abzuſtatten haben , wobey er genau wachet , daß ſie ihre Pflichten púnktlich erfüllen.
248. Dev Bataillons - Felderer hat übrigens _die Befehle des Bataillons - Kommandanten zu bes folgen , und ihm über ſeine Verrichtungen Rapport abzuſtatten. Was aber den Geſundheits - Dienſt betrift, hat er ſeine Juſtrukzion von dem OberſKrieas » Kommiſſariat zu erhalten , aufs pünktliche zu befolgen , ihm darúber Napport abzufatiten - und flelſitge Korreſvondenz über dieſen Gegenſiaud mit ſelbem zu unterhalten. : y
Pflichten des Feldpredigers.
249+ Ein Bataillon i als eine Pfarre anzuſehen , deren Beſorgung im Geiſtlichen , dem Feldprediger in allen Stü>en obliegt. e
250. Ueber die Abhaltung des Gottesdienſkes wird er den Befehl des Bataillons - Kommandauten begehren und befolgen.
251, Die öôftere Beſuchung der Kranken in den Lazarethen , iſ eine der wichtigen Beſchäftigungei des Feldpredigers , wo er in ſeinem erhabenen Amte den Leidenden Troſt zuſpvechen , und wenn auch för ſie auf Erde keine Hoſſnung mehr ſeyn ſollte, er ihnen in ihren Schmerzen mit den Troffgründen der Religlon noch beyſtehen kann.
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