Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad, str. 93
Scheine für den Staab nachdem ex ſelbé geprüft und richtig befunden hat.
285» Zu dieſen Verrichtungen kann er ſh des Staabs - Furriers bedienen , der von ihm ſeine Befehle und Weiſung erhalt.
286, Der Aide - Major wird ein BVefehlbuch haben , in welches er alle Befehle einträgt. Oefters wird er es vald mit dem des einen baid des andern Feldiweibels vergleichen , um zu ſchen, ob alles richs tig eingetragen ſey ¿ er wird es auch dem BataillonsKommandanten , ſo oft er es begehrt, vorweiſen.
287. Er wird dem Bataillons - Kommandanten auch ein Verzeichniß übergeben von dem großen und dem kleinen Staab und den Offiziers des Bataillons nach 1hrem Rang, auch „überhaupt demſelben alle Tabellen und Verzeichniſſe verfertigen , die er verlau» gen wird
288. Er wird den Dienſt kommandieren , und deſwegen für jede Art deſſelben ein beſonderes Verzeichniß für die Offiziers führen ; vom Feldweibel abwärts aber beym Befehl jedem Feldweibel anzeigen , wle viel von jedem Grad die Kompaguie zu geben habe. Es giebt fünf Dieuſtkehre , nemlich :
a. Die bewaffneten Kommandos , die nicht täglich abgelöfßit werden.
b, Die gewöhnlichen Wachen.
c. Die Ehrenwachen.
d, Dile unbewaffneten Kommandos für Arbeiler und dergleichen.
e, Endlich die Rouden und Patruillen.