Serbiens Freiheitskrieg und Milosch : aus dem Französischen

148 dem Fürſtenz aber er kann nur unter den fähigſten und geachtetſten Beamten wählen, . und ſeine Wahl muß der Billigung des Volkes unterworfen werden.

4) Organiſation eines Apyellationstribunals ; daſſelbe beſteht aus einem Präſidenten und vier Râthen.

5) Der Rang der Miniſter und des Prâſidenten des Senats iſt der eines Diviſionsgenerals ; der Rang der Senatoren und des Präſidenten - des Appellationshofes gleich dem eines Generalmajors, der Râthe gleich dem eines Oberſten.

6) Das Land wird in ſehs Kreiſe getheilt, die größeren derſelben ſtehen unter der Autorität eines Oberſten, die kleineren unter der eines Obriſtlieutenants. 7) Die öffentlihen Beamten werden in eilf Klaſſen getheilt: in der erſten ſind die Diviſionsgeneräle; ſie bekommen 3000 Gulden Gehalt; in der zweiten die Generalmajors mit 2500 Guldenz in der dritten die Oberſten mit 2000 Gulden und ſo nah Verhältniß fort.

8) Der jährliche Gehalt des Giglien mit 200,000 Gulden.

9) Der Erzbiſchof bekommt 6000 Gulden und die Biſchôófe 4000 Gulden.

Die Bearaten können nicht ohne vorgängiges Urtheil abgeſeßt werdenz die Beförderungen der