Über den Geist des Zeitalters und die Gewalt der öffentlichen Meinung

F=. i von Virginien gab *), war noh nie in” irgend “einem Codex der Geſetze erſchienen. Es eüthält die wahren Begriffe der religiöſen Toleranz. „Unſere bürgerlichen Rechte,“ — heißt es unter andern, — **) „ſind von unſern religióſen sMeynungen ſo wenig abhängig, als von unſern »Meynungen in der Phyſik und Geometrie, Wenn „man alſo irgend eineh Bürger, als des öfent„lichen Zutrauens unwürdig, von allen: Aemtern „welche Treue erfordern oder Vortheil. btingen, Hausſcließen und: ihn derſelben unfähig erklären „wollte, wofern er nicht dieſe oder jene religiöſe »Meynung aufgeben oder annehmen will; ſo“ iſ »dies eben ſo viel, als ihm auf eine beleidigende „Weiſe diejenigen Vorrechte und Vortheile Étzie»hen, auf welche cr mit allen ſeinen Mitbürgern y gleichen naturlichen Anſpruch hat. „Wenn man erlaubt, daß die bürgerliche Obrigkeit ihre Gewalt bis in das Gebiet der » Meynungen ausdehnen, und dieſen Beſiß, oder p die Fortpflanzung von Grundſätzen einſchränken

* Acte zur Beveſtigung und. Erhaltung der NeligionsFreyheit. : Euxichtet in der Verſammlung des Stagts von Vitginien, zu Anfange des Jahres 1786.

#*). Kann eín Geſeß wie dieſes wohl oft genug auge‘führt werden?