Albanien und die Albanesen : Landschafts- und Charakterbilder : mit vielen Abbildungen

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Díe »Geſetze der Berge ««

Der Schutz des »Freundes«. — Gaſtrecht. — Beſtrafung des Mörders. —

Díe Blutrache. — Husführung der Blutrache. — Strafe für Ver-

wundungen. — Rächer des Weibes. — Beſchädigung fremden Eigen-

tums. — Raub und Diebſtahl. — Der Schuldbeweiïs. — Fauſt- und Friedenspfand. — Erbrecht.

Der Totſchlag eines unter dem Schutze

eines Dritlen ſtehenden Mannes odex „Freundes“, wie er kurzweg genannt wird, wird nah dem Känun Dukadſchinit unbarmherzig und unverſöhnlich geräht. Der Albaneſe gewährt die Aus= ſöhnung der Blutrache, ſo erzählt Ton Miedia, für den Vater, für den Bruder; darauf, den erſ<hlagenen Gaſtfreund zu rächen, ver-

zihteternie! Derjenige, welchem der Gaſtfreund er- .

ſ\<lagen wurde, kann niht unter ſeinen Stammes3genoſſen erſcheinen, bevor er niht die Blutrache für den Gaſtfreund aus3geübt hat. Es iſt vorgekommen, daß niht bloß Ver= wandte, ſondern direkt ein Bruder den anderen wegen einer dem Gaſtfreunde zugefügten Unbill getötet hat.

Der Albaneſe unterſcheidet zwiſhen „Freunden“, denen dur< Bürgen Schuß garantiert wurde, und ſolchen, welche ſi<h zu ihrer Sicherheit von jemandem auf dem Wege begleiten oder ins Haus aufnehmen ließen.

Hat ſih jemand unter den dauernden Schug) einiger Leute geſtellt, damit er vor einer Gefahr geſichert j

ſei, und wird dennoch ermordet, ſo müſſen es die Garanten!