Albanien und die Albanesen : Landschafts- und Charakterbilder : mit vielen Abbildungen

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aus deſſen Sippe, wo er ihn auh erreiche, und rächt ſo den ermordeten Gaſtfreund.

Habe ih unreht, wenn ih ſage, das „Geſet der | Verge“ gewährleiſte dem Fremden die größtmögliche i

Sicherheit? | — — —

Begeht ein Albaneſe „unberehtigterweiſe“ einen | Mord im eigenen Stamm, ſo iſt der ganze | Stamm verpflichtet, den Mörder zu beſtrafen. Ob ein | Mann oder ein Weib, ein Kind oder ein Erwachſener ge- j

{tet wurde, der Stamm verhängt über ihn folgende Strafen:

Seine Häuſer werden verbrannt und niedergeriſſen.

Seine geſamte bewegliche Habe (Hausrat, Getreide, Vieh u. #. w.) mit Aus8nahme der Waffen wird fonfisziert. Werden die Waffen beim Niederbrennen eines Hauſes aus demſelben weggenommen, ſo müſſen ſie dem Mörder ſo ſchnell als mögli<h zurüerſtattet werden, ſonſt

verfällt der Stamm in die auf Entwaffnung eines Maunes—

geſeßte Buße, welche vier Beutel, das iſt 2000 Piaſter, beträgt.

Er muß ſeine Wohnſtätte und ſein Stammes3gebiet mit der ganzen Familie verlaſſen.

Er muß die Buße an den Stamm und an die Regierung zahlen, und zwar vier Beutel und 200 Piaſter (2200 Piaſter). 1000 Piaſter davon befommt die Regierung, 1000 die Vorſteher des Stammes, 200 der Bülükbaſchi mit den Gendarmen, welche die Buße eintreiben fommen. Dieſe Buße zahlt man in Vieh oder Naturalien.

Er muß alles zahlen, was die Häupter des eigenen Stammes und die RegierungSorgane bei der Tagfahrt, welche zur Vornahme der Exekution gehalten wurde, ver=zehrt haben.

Er und ſeine Familie verfallen der Blutrache, das heißt, die Angehörigen des Ermordeten haben niht nux