Albanien und die Albanesen : Landschafts- und Charakterbilder : mit vielen Abbildungen

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| das Recht, ſondern die Pflicht, ihn oder ein La ſeiner | Familie zu töten.

Seine unbeweglichen Güter werden Eizéitine der zur Blutrache Berechtigten. Doh kann er dieſe Grundſtücke dur<h eine Befreiungsgebühr, welhe von einem Shied8= gericht feſtgeſeßzt wird, wieder einlöſen. Auf den derart befreiten Bodem kann ſeine Familie wieder ein Haus bauen und die Weiber dürfen mit einem oder mehreren männlichen Familienmitgliedern, je nahdem der zur Blutrache Berechtigte es erlaubt, dieſe Grundſtücke wieder bewirtſchaften.

Für einen Erſchlagenen verfallen wenigſtens ſe<s | “ Männer der Blutrache, und zwar ſo, daß der Mörder | ſelbſt und alle männlichen Mitglieder ſeiner Familie der © | Blutrache unterliegen. Finden ſi im ‘Hauſe des Mörders niht ſe<8 Männer, ſo muß dieſe Zahl aus ſeiner Ver= / wandtſchaft komplettiert werden.

t Will die Verwandtſchaft des Mörders ihre Häuſer vor dem Niederbrennen ſchützen, ſo muß Jie der Familie des Ermordeten eine gewiſſe Geldſumme zahlen, deren Höhe ſil, nah dem Grade der Verwandtſchaft richtet (etwa 500 bis 1000 Piaſter). \ Hat der zur Blutrache Berechtigte einen der Blut= rache Verfallenen getötet, ſo iſt der ganze Streitfall erz | ledigt.

Wird die Blutrache nicht aus8geübt, ſondern durch Verſöhnung ausgeglichen, ſo zahlt der S{uldige der Familie des Ermordeten das „Blutgeld“ im Betrage von 6 Beuteln, das iſt 3000 Piaſter. Für den Mord eines Weibes zahlt man nux 1500 Piaſter „Blutgeld“. Sonſt verfällt man für den Mord eines Weibes keiner Sirafez nur die Blutrache bleibt der Mörder ſchuldig.

Wenn das ermordete Weib verheiratet war, ſo hat binnen eines Jahres nur das väterliche Haus das Recht,