Albanien und die Albanesen : Landschafts- und Charakterbilder : mit vielen Abbildungen

T7

© zu rächen; nah dieſem Zeitraume wird die Blutrache \ Vflicht des Gatten und ſeiner Familie.

Ï

in Liebe8verhältniſſen mit einem anderen überraſcht wird, ſo hat er das Recht, die beiden Schuldigen zu töten und bleibt dafür ſtraflos. Tötet er aber nur den einen von dem Liebespaare, dann gilt dies als gewöhnlicher „Unberechtigter“ Mord und wird als ſolcher beſtraft. Der Tod der Frau wird in dieſem Falle von der väterlichen Familie gerächt.

Ein zu einem Morde Gedungener wird für ſeine Tat nicht verantwortlih gemacht; nur ſein Aufz traggeber trägt die Verantwortung für alles. Wird der Gedungene getötet oder verwundet, ſo Hat der Auftraggeber keine Haftung an deſſen Familie zu leiſten.

Wenn mehrere Perſonen auf einen Menſchen ſchießen und der Erſchoſſene iſt von ſo viel Kugeln getroffen, als Angreifer waren, ſo Tind alle dieſe verpflic{tet, die Blut= rache mit allen ihren Folgen und alle Unkoſten der Beſtrafung gemeinſam zu tragen. Wenn aber nicht alle Kugeln der Angreifer getroffen haben, ſo kann jeder von dieſen ſeine Unſchuld dur<h einen von 24 Eideshelfern ¿u beſ<wörenden Eid erhärten. Auf dem, der die 24 EideshHelfer nicht beizuſtellen vermag, bleibt die Blutrache haften. Können aber alle die 24 Eideshelfer ſtellen auh das ſcheint alſo vorzukommen — ſo entbindet dieſe Eidesleiſtung niemanden, Jie alle bleiben für den Mord gemeinſchaftlih verpflichtet.

Findet ein Mord zwiſchen zwei Angehörigen eines Stammes ſtatt und der Entflohene wird dann für dieſe Bluttat im Gebiete eines anderen Stammes getötet, ſo wird leßterer dadurh in ſeiner Gaſtfreundſchaft verletzt und beſtraft mit dem Tode den lebten Totſchläger oder deſſen Familienmitglieder.

Wenn eine Frau vom Gatten, Sohn oder Bruder |