Begebenheiten und Unruhen im Bisthum Lüttich

150 Ts

ſi< geimeinſchaftlih über die Magaßregeln , nah welchen eine Execution vorgenommen werden ſoll, zu vergleichen. Wann aber in einzelnen Fällen eine ſolche Verſchiedenheit der Meinungen über dieſen Punkt ſi< unker ihnen äußert, daß keine Uebereinkunft möglich iſt; ſo. werden wohl ſ{hwerlich Beiſpiele aufgewieſen werden können, woraus erſichtli<h wäre, daß ſi ein Theil verbunden geachtec hätte , den durch die Mehrheit der andern gefaßten Schluß zu befolgen; G) und fänden ſih auch ein oder mehrere dahin gehörige Beiſpiele, ſo könnten ſie, der Natur der Sache und allen Grundſäzen der Gerechtigkeit und, Billigkeit nach, keine allgemeine auf alle Fälle dieſer Art ſich erſtrekende Obſervanz begründen. Es iſ der geſuñden Vernunft gemäß, daß bey gefährli-

————_—————————————————

G) Um ſo weniger , da, wie leiht zu erachten, dex Fall nur ſelten vorkommt, "da von den hochſten Reichögerichten mehr als 2 Epecutoren zugleich aufgez ſtellt werden, und. auch wirklich zugleich exeguiren-