Begebenheiten und Unruhen im Bisthum Lüttich
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ziehung des Fürſtbiſchofs zu ernennen, und das wichtige Gericht der Zweyundzwanziger , _ welches die Aufrechthaltung des Landfriedens, der Rechte der Nation, der innern Ruhe und Ordnung zum Zwek hat, zu beſezen. Zugleich iſt ausdrüffih in denſelben beſtimmt , daß einſeitig von dem Biſchof und ohne Bewilligung jedes einzelnen der drey Stände kein Geſez weder gegeben , noch geändert , noch erkläret werden ſolle.
In den' vorigen Jahrhunderten befanden ſich auch würklich die Bürgerſchafken meiſtentheils in dem unbeſtrittenen und alleinigen Beſz des Wahlrechts ihrer obrigkeitlichen Perſo: nen. Da aber zu dieſen Zeiten noch keine genaue Wahlreglements entworfen waren , wel: che den Antheil jedes eiuzelnen Bürgers an Ausübung deſſelben hätten beſtimmen ſollen z “ſo entſtanden durch eine naturliche Folge davon eine Menge tumultuariſcher und ſtreitigerx Wahlen, welche den Biſchöffen Gelegenheit gaben, ſich dfters mehr , als die Geſezze es ge:
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