Otočaner Regiments-Geschichte : vom Ursprung dieser Gegend, ihrer Bevölkerung und ihrer Schicksale : in zwei Bänden und drei Hauptstücken
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Gyulai, ddto. Karlstadt am 26. September 1784 ordnet an, die Conſfriptions - Arbeit mit ſolcher Vorſicht vorzunehmen, daß ſelbe nicht den ſubalternen Offizieren überlaſſen, ſondern com Oberſten ſelbſt oder von einem Stabs-Offizier dirigirt werden ſoll.
Gyulai erläßt ddto. Karlstadt am 29. September 1784 die Verordnung, daß die Grenzer zur Arbeit angehalten werden ſollen, und daß ſie keine Hoffnung auf immerwährende Unterſtüzung haben dürfen; daß ferner Dffi= ziere, welche die Grenzer wegen Bodenanbau nicht belehren wollten, zum Profoſen geſchi>t werden ſollen.
Endlich daß jene Leute, welche zu Hauſe keine hinlängliche Arbeit haben, zur Fortififation nah Karlstadt abzuſenden ſeien, wo ſie tägli<h 15 Krenzer ſi< verdienen, und davon die Hälfte nah Hauſe ſchi>ten können, weil dort die Musquetiers nebſt Brod nur mit 4 Kreuzern täglih gut auskommen.
Brigade ddto. 20. Oftober 1784 ordnet an die Arrendirung auf den 28. dieti, zu welcher von jeder Kompagnie ein Offizier mit dem alten und neuen Arrendator zu erſcheinen hat.
Gyulai, ddto. Karlstadt am 30. Oftober 1784 entſcheidet über einen langwierigen Streit zwiſchen dem Zengger Magiſtrat und dem Otoëaner Regiment respective Oberſten Kulnek wegen der Grenze bei Zengg dahiù, daß Jene, welche über den Stunde von der Stadt weiten Umkreis ſich angeſiedelt haben, ihre Häuſer abtragen, ôder weil der Boden über den geſagten Kreis hinaus zum Otoëaner Regimente gehört, als andere Grenzer ſih conſfribiren laſſen müſſen.
Jnzwiſchen wurde Gyulai nach ſeiner Eröffnung ddto. Barlstadt am 8. Dezember 1784 auf ſeine Güter beurlaubt und übergab das GeneralKommando interimiſtiſ<h an den General-Major Baron von Klebeck.
Klebeck verordnet ddto, Karlstadt am 4. Dezember 4784, daß diejenige Mannſchaft, die ſi< zu der Freikorps - Huſarendiciſion anwerben läßt, im Falle ſie keine oder niht annehmbare Pferde haben ſollte, zum Ankauf guter Pferde zu verhalten ſei.
Klebeck, ddto. Karlstadt am 8. Dezember 1784 gibt die Weiſung, daß das Regiment 100 Mann zum Freikorps zu ſtellen hat, welche tauglih, im Dienſte erfahren und von der Wirthſchaft entbehrlih ſein müſſen.
Klebeck, ddto. KarIlstadt am 11. Dezember 1784 theilt mit, wie ſi< die Feldbuchhalterei gegen die na< den Niederlanden beſtimmten Freíkorps zu benehmen haben wird, und beſtimmt ddto. 15. ejusdem, wie die Faſſung der Trommeln und der Pfeifen durh die mit dem Freikorps zum Ausmarſche beſtimmten Kompagnie-Kommandanten zu geſchehen habe.