Die Französische Revolution
IT. Die Memoiren von Ne>er, Barentin und St. Prieſt. 165
uns damit ſhon zufrieden geben. Es blieben alſo nur noh Barentins „Mémoire sur les derniers conseils de Louis XVI.“ (1798 verfaßt, 1844 gedru>t) und Ne>ers zwei Schriften zur Betrachtung übrig, und obwohl die erſte zeitlich ſpäter abgefaßt worden iſ als die beiden leßtgenannten, obwohl ſie gerade falſhe Anſichten des ehemaligen Finanzminiſters richtigſtellen oder widerlegen will, möchten wir doch mit ihr beginnen.
Äußerlich iſt ja die Aufgabe leicht. Barentin hat ſich das hohe Ziel geſtellt, durch ſeine Zeilen die Begebenheiten, die ſih bis zum Anfang des Sommers 1789 im Rate des Königs zugetragen haben, endgültig feſtzuſtellen. Erſchwert wird unſere Aufgabe dadurch, daß Ranke ") ihn nicht gering einſchäßgt: „Seine Glaubwürdigkeit iſ unzweifelhaft, was die Tatſachen angeht, die er ſelbſt erlebt. Außer dieſem Kreiſe darf man ihm nicht folgen, wie ſchon der Graf von Artois bemerkt hat, als Barentin ihm ſein Memoire zuſchi{te.“ Ähnlich günſtig urteilt Loménie. Dagegen will Flammermont ?) von dieſer Quelle überhaupt nichts wiſſen. Wer hat nun recht ?
Barentin bekennt ſich ſchon auf den erſten Seiten ſeines Buches als Anhänger der alten Parlamente. Das allein würde genügen, um ſeinen Standpunkt zu charakteriſieren. Der Vollſtändigkeit halber ſeien aber noch etliche Beiſpiele angeführt! Er macht es Ne>er zum Vorwurf, daß er die Abneigung des Königs gegen jene Behörden vergrößert ?), ja ihre Macht zu brechen geſucht habe. Das erſcheint unſerem Autor ſogar als Verfaſſungsbruch und als Tat eines Deſpoten ©). Auch hätten Ne>er und Montmorin den König überhaupt gegen die beiden höheren Stände eingenommen ®). Der große Verfaſſungsfreund Barentin tritt deshalb für die Wahrung der Privilegien ein. Nach ihm kann der König noh immer den Heerbann einberufen ©): „Les privilèges de la noblesse .…. sont le prix de ses obligations, des dangers que courent les militaires.“ Und mit Pathos ſchließt er dieſe Erörterungen ?), Necker ſei, weil er die Elemente des franzöſiſchen Staatsrechts nicht ge-
1) Revolutionskriege S. 45 Anm. 2) Rev. hist. Bd. XLVI.
3) A. a. O. S. 22. 85. 4) A. a. O. S. 15. Die alte Verfaſſung ſollte der Herrſcher aufrechterhalten. 5) A. a. O. S. 15. 18. 70. 72. 6) A. a. O. S. 32. a
7) A. a. O. S. 36.