Poimandres : Studien zur griechisch-ägyptischen und frühchristlichen Literatur

Heidelberger Epitome Kap. II—IV. Alter. 315

nv avappncıv "Appıdaiou, öc Ex Gıkivnc ic OeccoAfic Pıkinnw rw "AkeZavdpou TAaTpi Eyeyevnto, Ep Ü Kal ’AAeEavdpov, Öv EueAkev EE "AkeZavdpou Tixteiv 'Pwädvn, cuußacıkeveiıv aUTW‘" Ö Kal Yeyovev eic PÜc Aaxdevroc ToU naıdöc; das bestätigt Justin XIII 4,2: tum eqwites in concordiam revocati in Aridaeum regem consentiunt. servata est portio regni Alexandri filio, si natus esset.‘) Beiden widerspricht die Heidelberger Epitome: Etaxdn Bacıkeveiv 6 öuondrpıoc adeApöc "AkeEavdpou 6 ’Appıdotoc 6 kai Pidımmoc Üctepov Övouacdeic, uexpıc 00 PHacn eic dynkoucav nAıkiav 6 ’AkeZüvdpou oic. Ihr aber entspricht wieder aufs genaueste die Testamentsbestimmung der Metzer Epitome (115): st mihi ex Roxane uxore mea <filius> natus erit, is potissimum Macedoniae rex esto; tantisper Arrhidaeus Philippi filius Macedonibus imperator sit. Beide Stellen ergänzen und erklären sich gegenseitig?); aber die Priorität der historischen Erzählung scheint mir hier zweifellos, der umgekehrte Hergang kaum denkbar. Auf dasselbe Verhältnis zwischen beiden Quellen läßt auch der Umstand schließen, daß in der Heidelberger Epitome Seleukos Babylonien erst in der Satrapienverteilung von Triparadeisos empfängt, was der Wahrheit noch entspricht, während er in dem Testament fälschlich sofort damit bedacht wird. Damit scheint mir erwiesen, daß die Quellen der Heidelberger Epitome in letzter Linie recht hoch hinaufreichen, daß die Zeit des Testamentes aber etwas herabgerückt werden muß. Die Einzelheiten zu erklären, muß ich bessern Kennern überlassen.

1) Der ganze Hergang gestattete kaum eine andere Lösung, oder doch jedenfalls nicht die, welche die Heidelberger Epitome bietet. Arridäus, der selbst eines &mitpomoc bedurfte, konnte nicht &rirponoc seines Neffen sein.

2) Die Worte der Heidelberger Epitome: öc &ueAkev eivaı dLddoxoc TC öAne Bacıkeiac können ebenfalls nur so gedeutet werden, daß Alexander, wenn er mündig wurde, die Herrschaft übernehmen sollte; er war nach der Auffassung dieser Quelle noch nicht Bacıkeuc, dafür aber der einzige Erbberechtigte. Dagegen erzählte Arrian (Photios p. 695 16) ausdrücklich, daß Alexander nach der Geburt als König, bezw. als Mitregent, proklamiert wurde.