Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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dex Menſchheit: und dem allgemeinen Beſten nicht nachtheilig werden. Denn es gehört ja zum Weſel des Vertrags (S. Ill, 2.) daß er rechtmäſſig d. h. hôöhern Rechten nicht nachtheilig ſey. Sobald alſo ei: aus einem Vertrage entſtandenes poſitives Recht | unrechtmäſſig wird, ſobald verliert der Vertrag ſein Weſen und hört folglich in dem Augenblike auf, güle tig zu ſeyn. Wena man alſo jenes Beyſpiel zum Grunde legen und annehmen wollte; daß nach mehreren Jahren Holzmangel im Lande entſtünde, und die Nation in Noth ſezte, ſo würde der Regent befugt ſeyn, jenes Recht der Familie zu ſiſtiren, und ihr allenfalls eine Vergütung für den Verluſt ihres Nechts ſchuldig werden, :

Wenn nun die poſitiven Rechte auch alsdenn > nicht ausnahmloſe Gültigfcit haben , ‘ wenn ſie auf Verträge ſich gründen , ſondern den- allgemeinen Bedürfniſſen und Rechren weichen wüſſen, ſo werden “ſie es noch vielmehr alsdenn müſſen, wenn fie Mens ſchen gegeben worden -ſind, die mit ihren Nachkommen in feiner naturlichen Verbindung ſtunden, Jun dieſem beſondern Falle befinden ſich z. B. die Rechs té der Sekten oder Kirchenpartheyen, Denn es iſt offenbar , daß, wenn vor mehrern Jahrhunderten ein Regent oder eine Natión ciner ſolchen Parthey ausſchlieſſende_ Rechte gab z. B. ihre Lehrmeynungen in öffentlichen Tempeln vortragen zu laſſ.n und alle

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