Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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andere Lehrmeinungen zu verdrängen, daß dieſe wiſlFüúhrlichen Rechte Leuten gegeben wurden, die mit den Nachkommen „, in Abſicht auf Lchrmeynungen, in FXeinex Verbindung ſtunden. So lange- dieſe Leute da waren, und die Unterthanen des Regenten ausmachten, ſolange fonte allenfalls der Regent ihnen das Recht ercheilen. Aber ſobald andere Unterthas nen , in den folgenden Generationen ſich cinfanden, welche andere Lehrmeynungen hegten, ſobald mußte das ausſchlieſſende Recht der von jenen Unterthanen úbriggedliebnen , eigentlih von ſelbſt ſchon aufhô» xen, Denn was gehen denn den jezigen Unteithas nen die vorigen an, Solange die vorigen allein waren, mochten ſie ihr Recht haben und behalten, weil es feine «andern Unterthanen in ihren nenſchlichen Rechten ſtöhrte. Da abex andere Untertbanen gebohren wurden, die von der Natur das Recht haben, ihre Lehrmeynungen zu bekennen und zu übèn ſo iſ der Regent. nicht blos berechtiget ſondern ſs gar verpflichtet, jenes poſitive Recht aufzuheben , niht nur weil es die natúrlichen Rechte der übrigen Unterthanen beeinträchtiget, ſondern auh weil es an Leute chemals gegeben war , die ein ſolches Recht auf Nachkommen fortzupflanzen gar nicht im Stande ſind. — Und ſo iſt es natürliches Geſez für alle Unterthanen , daß ſte ſich die Aufhebung poſitiver Rechte , ſobald der Regent ſie dem Wohl des Volcks odex