Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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folglich, wenn Leben und-Freyheit und Eigenthum aller anders nicht ficher geſtellt werden könnte, als mit Aufopferung des Lebens, der Freyheit, und des Eigenthums eines Einzelten, der Einzelne aufs geopfert werden múßte: und dieß um fo mehr , d& man ja ſchon dem Einzelnen es Recht ſpricht „wenn er den ‘Einzelnen im Falle der Nothwehr aufopfert. Alſo — wenn die geſellſchaftliche Sicherheit anders. nicht gerettet werden Fan —=- als durch eine ſolche Strafe des Verbrechers, ſo iſt der Negent befugt, ſie dem Verbrecher aufzulegen.

‘Allein — wenn wir hier die heiligen und durc Gottes Willen unverlezlichen Rechte des Mehñſchew mit Zittern in Gefahr ſchn, ſo dürfen wir nur die VBekingung dieſer Sefahr genauer beleuchten, um uns wieder zu beruhigen, — Sollte es wohl unter Gottes Sonne einen einzigen Fall geben, wo die geſellſchaftliche Sicherheit anders gar nit erhalten werden Fönnte, als durch gänzliche Zernichtung dex naturlichen Rechte des Verbrechers? Das iſt es, was ich gänzlich leugne. a ich behaupte nicht nur, daß es feinen ſolchen Fall gebe , wo die geſellſchaftlis he Sicherheit nicht anders gerettet werden fönte, als mit Entzichung der Lift, der Bedecung „ der Nahrung, oder gar der Exiſtenz des Verbrechers» fondera ‘ich halte es ſo gar füx augenſcheinlich, daß die Sicherheit der Geſellſchafe durch dieſe barbariſche

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