Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

os EMSER * 8. Krieg und Friede.

Abex wenn die Nation ſo wenig als der Fürſt, auſſer dem Falle der MNothwehxr, die natürliche Reche te der Mitglieder aufheben und folglich am allèrwenigſten ihre Exiſtenz ihnen rauben darf, ſo if er doch befugt , die freywillige Aufopferutig ihres Lebens zu fodern, wenn es die Noth erheiſcht d. h. wenn das Vaterland von in oder auewärtigen Feinden in Gefahr geſezt wird. Denn da verrheidigt der Unterthan ſein Leben und ſein Eigenthum ſelb, Da verbinden ſich alle einzelne Unterthanen mit einander,

m fúx einander zu fechten und ihr Leben zu wagen, Bey Auffoderung zu Kriegsdienſten ifs alſo nicht willführliche und nuzenloſe Vernichtung des $ebens, wie bey den SFodesſtrafen , ſoûudern natürli e, unvermeidliche und jedem einzelnen Unterthan ſo wie dem Ganzen zu gute kommende — Lebens= gefahr. Folglich iſt zu deren Uebernehmung jeder edit ſchafneUnterthan verbunden, der, nach ſcinen K Rráâften, Alter und Stande, vermögend iſt, die Waffen zu tragen, Leib und Leben muß der Staatsbürger wagen, für ſein: Vaterland und für ſcinen Fürſten. es ſey, daß unter der Nation rebelliſche Sturmex der Geſeze, oder daß cin auswârtiger Feind ihn zut Gefecht auffodert,

Und