Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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und ſ< dann auh aller BVortheile begeben; welche ſie ihren Mitgliedern gewähret. Und wollte. nur Gott, alle Regenten hielten ſich bey ihren Geſezen , wit des nen ſie Handel und Gewerbe leiten , ‘an die wahren Grundſäze der Villigkeit und des Eifers für die wahxe Wohlfarth des Ganzen, ſo würde nie ein vernünftiger Unterthan ‘Urſache finden , ſich über Beſchränkung ſeiner menſchlichen Rechte zu beklagen. Aber freylich wenn manche Fürſten durch drückende Abgaben, durch unerſchwingliche Jmpoſten , dur<h Monopsolien, und andere ähnliche Dinge den Handel “und das Gewerbe ohne Noth einſchränken und exſchweren und bey dieſen-Einſchränkungen blos und ale lein auf die Vermehrung ihrer Finanzen ſehen, ſtatt daß ſie lediglich das ſteigende Glück ihrer Unterthanen erzielen follten „ dann können wohl hie und da gexechte Urſachen zu klagen vorhanden ſeyn. Jundeſſen hat hier der einzelne Unterthan kein Recht zum Una gehorſam, auch gegen die härteſten und unbilligſten . Geſeze, Ueberſchreitet der Fürſt ſeine Befugniſſe, ſa — mag die Nation ihm durch ihre Repräſentanten daxúbex Vorſtellung thun,

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‘ e und Obliegenheiten der Unterthanen gegen einander ſelbſt.

Wir abeti geſehen , was der Regent von’ſei-

nen Untexthanen zu fodern hat und was ihm dieſe als Regen-