Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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“Regentenrehte einzuräumen verbunden ſind: wir wollen nun auch kürzlich unterſuchen, was der Unterthan von ſeinem Mitunterthan zu foderú hat und ‘was ihm dieſer zu leiſten ſchuldig iſt,

Es verſteht ſich von ſelb, daß wir hier nicht die allgemeinen Pflichten mit erklären werden, welche der Menſch dem Menſchen ſchuldig iſ. Dieſe gehöô‘ren in die allgemeine Moral, nicht aber in die Mo“val für Unterthanen. Hier haben wir es allein mit den Befugniſſen und Obliegenheiten zu thun, welche aus den Verhältniſſen der bürgerlichen Geſellſchaft ‘entſpringen. Wir fragen alſo nicht, was der Menſch dem Menſchen ſchuldig iſt — von tiebe, Achtung, Beſcheidenheit , Gefälligkeit , Toleranz, Wohlthätigfeic u. ſw. Wir fragen blos, was der Unterthan | dem ſchuldig iſt, der und ſofern ex ſcin Mitunterthan iſt, d. h. mit ihm zu einerley- Geſellſchaft und Staarsverfaſſung gehört. Und dieſe Frage läßt ſi< mit wenigen beantwörten, Es gehören hieher ‘berhaupt nux drey:Stücke, A ;

1. Feder Untéerthan kan von ſeinen Mitunterthanea jene Gleichheit verlangen , welche wir oben (111, 6, ) als ‘ein geſellſchaftliches Recht beſchrieben haben: und jeder Unterthan iſ ‘gegenſeitig verbunden, allen ſeinen Micunterthanen dieſe Gleichheit einzugeſtehen und ſie" heilig zu halten, Alſo ¿. Be muß je-

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