Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

113 der Unterthan die Rechte der Menſchheit aller ſeiner Mitunterthanen ehren und ſich auch nicht die geringe ſte Verlezung derſelben etlauben. So muß jedex

“Unterthan allen ſeinen Mituntetthanen gleiche Rechte an den Gemeingütern der Gefllſchaft geſtatten, z.B. an Kirchen, Schulen, Hoſpitälern, Armenanſtalten u. ſ. w. ſo wie gleiche Anſprüche an alle dem, was der Staat fúr alle Unterthanen beſtimmee, oder -wenigfſiens darum für alle beſtimmen mußte, weil es zu den allgemeinen Bedürfniſſen gehörte z. B, Era öôfnunz dex öffentlichen Magazine zur Zeit der Noth, So muß jeder Unterthan ſo gut, wie alle úbrigen in ſciñer Art, an den Laſten rheiſnehmen, welche zum i Beſten des Staats den Unterthanen auferlegt werden, und er muß fich unter keinerlcy Vorwande dens

“ſelben entziehen und ſie andern aufzubürden ſuchen, So muß ſich kein Unterthan etwas erlauben oder here ausnehmen , was einmal, ohne das ollgemeine Beſte in Gefahr zu ſezen, nicht allen Unterthanen geſtats tet werden fan z., B. Ungehorſam gegen ein Géſez unter dem Vorwande,, daß er es für ungerecht halte u. ſ. w. |

2, Wenn aber zwiſchen den Unterthanen als Unterthanen ſich eine natürliche Gleichheit befindet, die all: heilig ſeyn muß, ſs hat doh auf dex andern Seite auch jeder Unterthan die Obliegenheit, die ine terſchiede, die nicht zu den Untexthancnverhältniſen ! gehöôren