Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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gehöôren, ſondern gus der naturlichen Verſchieden-

“ heit der Menſchen flieſſen, anzuerkennen, Denn daß einige Menſchen ſtark andere ſchwach, einige reich andere arm , einige einſichtsvoll und klug andere einfältig und unwiſſend 2c. ſind, und daß daher einige auf andere mehr wirken, einige dem Staate ſelbſt mehrere Dienſte leiſten können als andere, dieß fommt nicht daber, weil ſie Uncerthanen ſind , ſondern weil ſie Menſchen ſind, die von der Natur und Vorſee hung verſchiedentlich“ begabet wurden. Wenn nun, aus ſolchen Verſchiedenheiten im Staate, Verſchiedenheiten des Anſehens , der Ehre, des bürgerlichen Ranges, der mehrern und der mindern Theilnehs mung an der geſezgebenden Macht u, *, ww. entſpringen , ſo iſt jeder Unterthan verbunden, dieſe Verſchiedenheiten zu dulden, und jeder Unterthan iſt bercchtiget , ſich ſeiner Vorzúge zu bedienen, Daher ſagt der Apoſtel ganz ret : Ehre, dem die Ehxre gebúhret, Jeder Staatsbürger muß auch dieſe Rechte dem andern heilig halten. Er muß willig den gröſſern Staat , den höhern Rang, die vornehmern Titel, die mehrere Theilnehmung an der geſezgebenden Macht u. ſt, w. ſich gefallen laſſcn, und jedem nach dem Maaße ſeines bürgerlichen Ranges die äuſerliche Ehrerbietigkeit erweiſen, welche die eingeführten Geſeze, Sitten und Regeln des Wohlſtandes mit ſich bringen, Auch dieſes gehört zur gue : ten