Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

124 E iiem

das iſt der- einzige natúrlihe Grund >; warum ſich Her Menſch in eine bürgerliche Geſellſchaft begiebt und alle taſten der Geſeze und der Unterthanenpflichten úbernimmt, um dafár in ruhigent Beſize ſeiner Rechte leben zu können.

____ Der Fürſt muß allen Unterthanen , und zwar allen gleich, ohne Ausaahme, ohne Partheilichkeit,

ohne Bégúnſtigung, ihre Rechte verbürgen , und das ihnen leiſten „ vas ihnen die Geſeliſchaft ſchuls dig iſt, und wozu ihm die Nation ihre Macht úber‘tragen hat. Er muß jedem Unterthanen, einem wie dem andern, ſein Leben ſchügen, Er muß alle „mögliche Mittel anwenden , daſſelbe gegen alle Gefahren und Anfälle zu vertheidigen. Er muß es als einen Vorwurf betrachten, der auf ihn zurükfällt, wenn irgend cines Unterthanen Leben dur<h Räuber oder Feinde unvermuthet geraubt wird. Und er iſt Fchuldig „da er dem Entleibten das Leben nicht wie« «der geben fan,:es denen-ſo gut als möglich zu erſezen, «denen der Mord unmittelbar ſchadet, — ſeinem Weis be und ſeinen Kindern und ſeiner Familie.

Er iſt ſchuldig, jedem Unterthan , einem wie

„dem andern, ſeine naturliche Freyheit zu erhalten (II, 7. /a,) und alle muthwillige Beeinträchtiguns gen derſelben, von ihm abzuwenden, Denn der Regent ſo wenig als ſein Miniſter , hat irgend ein Recht