Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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d. Noch wichtiger iſ es, die’ Güter ſelb, wenn die vormünder nicht hinlängliche Sicherheit geben, in dfentliche Verwahrung. zu bringen und die vormundſchafclichen Richtex in ſolche ftrengë _ GVeſeze einzuſchlieſſen , daß, auch-dieſe dem Verimégen durch feine Rânfke und Kunſtgriſſe beyfommen uud es den Unmündigen verkürzen könten. Und dabey wäre inſonderheit nôthig , 1) daß jede Verordnung der Vormünder und der ihnen vorgeſezten Obrigkeic, welche eine Verwendung der Gelder \ oder Veräuſes rung der Gúter: betrift , genau von Zeit zu Zeit aufe

gezeichnet werden müßte 2) daß die Unmündisen, wenn ſie cinige Verſtandesreife haben, oder derea Verwandte, zu Nathe gezogen und mit dem Réchte verſehen „würden , mit Angabe der Grügde, acgen unbillige Verordnungen zu proteſtixen : endlich 2) daß jeder Minderjährige ſogleich, Vormänder und Boites zu genaueſter Rechenſchaft ziehen könt und — daß Vormügdee und Obrigkeiten le terdings gehindert würden , ſolche Rechenſchaft aufs zuſchieben und durch Jahrelange Prozeſſe diec'erzielte Ertappung auf Ungerechtigkeiten iu erſchweren und zu vereiteln,

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