Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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weit den Bauern entgegen, kaufen ihnen die &bensmittel, “die fle zu Matkte bringen, ab, und fezen ſich alsdenn auf den Markt und machèn dávon ſo viel Gewinn als ihnen möglich iſt. Villig ſollte dieſer Unfug geſtöhrt , die Hökerey "in die Grängen, die eine gute Polizey vorſchreibt,“ eingeſchränkt werden. Villig ſollte man dea Bauer, den Gärtner, und jede Art Menſchen , die Lebensmittel zum Verkauf her beybringen , ‘allein auf Straſſeà und Märkten dulden und dem Handel freyen Lauf laſſen , und auf feins Meiſe zugeben, daß müúſſiges Volk Hökerey treibe und die Lebensmirtel vertheure, Alle ſolche Höken ſind gemeines Volé , die ihre Hände dem Staate zu núzlichern undinôthigern Arbeiten ſchuldig ſind. Z

f. Wenn ferner auch Holz zur Verarbeitung ſowohl ‘als zur Feurung dem Staate unentbehrlich iſt, ſo hat der Regent die Obliegenheit , die Lale dungen möglichſt zu. ſchonen, und die Forſibedies nungen nicht an unwiſſende Leute zu vergeben „die ſich. blos davon nähren ſollen, ſondert ſie verſtändigen und einſichtsvollen Männern anzuvextrauen, und auch dieſe in ſolche Geſeze einzuſchränken, daß das Holz geſpart, die Waldungen erhalten, und fortgeſezter Anbau des Holzes „ — beſonders auf tandſtraſſen, kahlen Hügeln u. d, eifrigſt betrieben werde,

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